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   KG, 06.11.2007 - 13 U 84/06   

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https://dejure.org/2007,30486
KG, 06.11.2007 - 13 U 84/06 (https://dejure.org/2007,30486)
KG, Entscheidung vom 06.11.2007 - 13 U 84/06 (https://dejure.org/2007,30486)
KG, Entscheidung vom 06. November 2007 - 13 U 84/06 (https://dejure.org/2007,30486)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Formelle Rechtswidrigkeit eines Doppelhauses: Welche Ansprüche?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Formelle Rechtswidrigkeit eines Doppelhauses: Welche Ansprüche? (IBR 2011, 469)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus KG, 06.11.2007 - 13 U 84/06
    Von diesem Grundsatz besteht eine Ausnahme für den Fall eines "Wissensvorsprungs" der Bank (vgl. BGHZ 156, 46, 49; WM 2004, 172, 173; BGHZ 159, 294, 316; BGHZ 168, 1, 19 f; BGHZ 169, 109; BGH WM 2006, 2347, 2350; WM 2007, 114, 115; WM 2007, 876f).

    Ein zur Aufklärung verpflichtender besonderer Gefährdungstatbestand ist nur dann anzunehmen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Risiko auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (vgl. BGH WM 2004, 172, 174 und WM 2007, 876f).

    Ein schwerwiegender Interessenkonflikt liegt nicht schon dann vor, wenn die kreditgebende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers einer Immobilie ist (vgl. BGH WM 2004, 620, 624; WM 2007, 876) oder ihm eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (vgl. BGHZ 161, 15, 21; WM 2007, 876).

    Etwas anderes kann erst dann gelten, wenn zu dieser Doppelrolle der Bank besondere Umstände hinzutreten (vgl. BGH WM 2004, 620, 624), etwa die Abwälzung des Risikos aus dem eigenen notleidenden Kreditengagement der Bank auf den Anleger (BGH WM 2007, 876).

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus KG, 06.11.2007 - 13 U 84/06
    Das gilt auch bei Darlehen, die zur Finanzierung einer Kapitalanlage, vorliegend in Form des Erwerbs eines Hauses, dienen (vgl. BGH BGHZ 156, 46, 49; BGH WM 2004, 1221, 1224 f; BGHZ 159, 294, 316; WM 2006, 1194, 1199; WM 2006, 2347, 2350; WM 2006, 2343, 2344 f; BGH, Urt. v. 13.3.07 XI ZR 159/05).

    Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder die von ihm beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers oder Vermittlers nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (vgl. BGH WM 2006, 1194, 1200).

    Vielmehr ist erforderlich, dass zwischen Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden (vgl. BGH NJW 2006, 2099, 2105).

  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03

    Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs

    Auszug aus KG, 06.11.2007 - 13 U 84/06
    Das gilt auch bei Darlehen, die zur Finanzierung einer Kapitalanlage, vorliegend in Form des Erwerbs eines Hauses, dienen (vgl. BGH BGHZ 156, 46, 49; BGH WM 2004, 1221, 1224 f; BGHZ 159, 294, 316; WM 2006, 1194, 1199; WM 2006, 2347, 2350; WM 2006, 2343, 2344 f; BGH, Urt. v. 13.3.07 XI ZR 159/05).

    Von diesem Grundsatz besteht eine Ausnahme für den Fall eines "Wissensvorsprungs" der Bank (vgl. BGHZ 156, 46, 49; WM 2004, 172, 173; BGHZ 159, 294, 316; BGHZ 168, 1, 19 f; BGHZ 169, 109; BGH WM 2006, 2347, 2350; WM 2007, 114, 115; WM 2007, 876f).

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